Satzung des „Angelverein Brunsbüttel e.V. von 1934“
§ 2 Zweck
1. Der Verein ist ein auf Verbundenheit zur Natur und zur nachhaltigen Sicherung der Angelfischerei aufgebauter Zusammenschluß von Anglern im Raum Brunsbüttel. Vereinszweck ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch
a. die Wahrnehmung fischereilicher Interessen der Mitglieder durch aktive Beteiligung an relevanten Themen und Verfahren sowie konstruktive Zusammenarbeit mit Behörden, Vereinen
und sonstigen Organisationen;
b. das Schaffen, Verbessern und Erhalten einer artenreichen, heimischen und gesunden Tier-
und Pflanzenwelt, möglichst verbunden mit Besitz- oder Eigentumserwerb an Gewässern;
c. die Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen zur Entwicklung der
Mitglieder zu aufgeschlossenen, kameradschaftlichen, einsatzfreudigen, verantwortungsbewußten und dem Naturschutzgedanken verpflichteten Anglern. Hierbei wird besonderer Wert
auf die Förderung Jugendlicher und ihre Integration in die Vereinsarbeit gelegt.
d. die Aus- und Fortbildung sowie die Information der Mitglieder in fischerei- und gewässerrelevanten Bereichen sowie zu waidgerechtem Verhalten;
e. die Herausgabe von Vereinsinformationen an die Mitglieder;
f. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Aufgaben, Inhalte und Ziele der Angelfischerei als
naturverträgliche, nachhaltige Nutzung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Neutralität
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, wahrt parteipolitische, konfessionelle und weltanschauliche
Neutralität und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß
verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Neben dem Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen sind Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige in angemessener Höhe zulässig.
§ 4 Aufnahme der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme Volljähriger ist schriftlich oder per Mail beim Vorstand zu beantragen, für Minder
jährige der Erziehungsberechtigte beim Vorstand, der sie der nächsten Mitgliederversammlung
bekanntgibt. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied diese Satzung sowie Satzungen übergeordneter Verbände in jeweils gültiger Fassung an. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen ab vollendetem 12. Lebensjahr, die regelmäßig im Rahmen des § 2 dieser Satzung die Angelfischerei
ausüben oder in der Vereinsführung tätig sind. Passive Mitglieder fördern den Verein ideell.
2. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes, im Sinne des § 26 BGB, Personen verliehen werden, die sich um den Verein oder die Fischerei besonders verdient gemacht
haben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Vereinseinrichtungen zu nutzen, sowie waidgerecht zu fischen. Sie erhalten den Ausweis des
DAFV und jährlich über den LAV Beitragsmarken. Bei Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bleiben Rechte aktiver Mitglieder bestehen, die Vereinsbeitragspflicht entfällt.
2. Passive Mitglieder haben Rederecht bei der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht.
Sie können an nicht-fischereilichen Vereinsveranstaltungen teilnehmen.
3. Die Mitglieder haben die Pflicht, fischereirelevante Rechtsvorschriften, die Satzung, Ordnungen
und Beschlüsse einzuhalten, das Ansehen des Vereins zu wahren, ihn bei der Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, sich kameradschaftlich und
rücksichtsvoll zu verhalten, sowie festgesetzte Zahlungen zu leisten.
4. Der Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus, spätestens bis zum Beginn der Mitgliederversammlung,
zu entrichten. Nachweislich unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern kann der erweiterte
Vorstand Zahlungen stunden oder während der Notlage teilweise oder ganz erlassen. Aktive
männliche Mitglieder (passive und weibliche Mitglieder können sich freiwillig beteiligen) haben
mit Vollendung des 18. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vereinsgebundene Arbeiten zu erbringen, sofern keine nachzuweisende Behinderung besteht; den zeitlichen Umfang der Arbeiten und die Höhe eines ersatzweise zu zahlenden Betrags, bestimmt die
Mitgliederversammlung.
5. Mitglieder teilen dem Verein Änderungen ihrer relevanten Daten unaufgefordert unverzüglich
mit.
6. Für Gewässer im Interessenbereich des Vereins darf ohne dessen Einwilligung kein Mitglied
konkurrierend Pacht-, Kauf- oder sonst beeinträchtigende Angebote abgeben oder annehmen; über
solche Angebote ist der Verein unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Streichung der Mitgliedschaft, Tod eines Mitgliedes
oder Erlöschen des Vereins.
2. Eine ordentliche Kündigung ist schriftlich bis zum 30. November eines jeden Jahres, mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
3. Die fristlose Kündigung (Ausschluss) kann aus wichtigem Grund durch Vorstandsbeschluss des
erweiterten Vorstands erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied:
a. der Satzung, Ordnungen oder Beschlüssen zuwiderhandelt,
b. eine direkte oder indirekte Schädigung des Vereins begangen hat oder zu begehen versucht,
zur Schädigung anstiftet oder Beihilfe leistet,
c. durch sein Verhalten dem Ansehen der Angelfischerei oder ihrer Vereinigungen Schaden zu
fügt, zuzufügen versucht, dazu anstiftet oder Beihilfe leistet,
d. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt.
4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann, ohne Anhörung, durch Vorstandsbeschluss des geschäftsführenden Vorstands, mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweifacher
Mahnung mit Zahlungspflichten in Verzug ist.
5. Bei geringerem Fehlverhalten kann der erweiterte Vorstand eine Ermahnung, eine Geldzahlung
oder ein zeitweiliges Ruhen der Mitgliederrechte aussprechen.
6. Die Entscheidung zu Pkt. 4 und 5 ist unverzüglich schriftlich und begründet mitzuteilen. Auf einen innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung zu stellendem Antrag entscheidet das Schiedsgericht über den Ausschluss. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzen
den und zwei Beisitzern; sie handeln ehrenamtlich und unvoreingenommen. Das Schiedsgericht
verhandelt Ausschlüsse stets vereinsöffentlich, bei unentschuldigtem Fehlen auch in Abwesenheit Beteiligter, in anderen Fällen auf Antrag eines Beteiligten vereinsöffentlich, sonst im schriftlichen Verfahren. Ladungsfristen betragen 14 Tage. Entscheidungen bedürfen einer absoluten
Stimmenmehrheit. Zunächst wird den Beteiligten die Besetzung mitgeteilt. Bei Besorgnis der
Befangenheit kann der Vorstand zu Beginn des Verfahrens Personen austauschen. Zur Regelung der Zusammensetzung des Ehrenrates und zu Grundsätzen des Verfahrensablaufes kann
die Mitgliederversammlung eine Ehrenordnung erlassen. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
7. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht.
§ 7 Ehrungen
1. An Ehrungen können verliehen werden
a. die Vereinsnadel in Silber für 15 Jahre ununterbrochene Mitgliedschaft,
b. die Vereinsnadel in Gold für 25 Jahre ununterbrochene Mitgliedschaft,
c. die Ehrenmitgliedschaft für 50 Jahre ununterbrochene Mitgliedschaft oder
d. für besonders herausragende Verdienste um den Verein oder das Angeln.
2. Die Ehrenmitgliedschaft wird verliehen bei 50 Jahren ununterbrochener Mitgliedschaft mit Vollendung des 75. Lebensjahres.
3. Ehrungen werden vom Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, beschlossen und nach Möglichkeit
auf der Mitgliederversammlung verliehen; sie können unter den Voraussetzungen des § 6 Abs.
3 von ihm wieder aberkannt werden.
§ 8 Organe, Beschlüsse und Niederschriften
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Jede form- und fristgerecht einberufene Versammlung oder Sitzung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht eine Rechtsvorschrift oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Jedes
Mitglied ist antragsberechtigt.
3. Nicht auf der Tagesordnung enthaltene Anträge können behandelt werden, wenn sie bei Dringlichkeit, mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, zugelassen werden oder wenn
sie durch einen Tagesordnungspunkt gedeckt sind.
4. Über Inhalt und Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen und nach Unterzeichnung durch den Versammlungsleiter sowie den Protokollführer innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung oder Sitzung den Mitgliedern des
jeweiligen Organes bekanntzugeben. Die Niederschriften sind aktenmäßig zu verwahren. Er
folgt innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.
Der Vorstand kann einem Einspruch stattgeben oder ihn bei nächster Gelegenheit dem Organ zur
Entscheidung vorlegen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden im ersten Quartal des Jahres textlich mit
einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf An
trag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des Vor
stands ist mit gleicher Frist eine außerordentliche Versammlung innerhalb von vier Wochen
nach Zugang des Antrags einzuberufen.
2. Stimmrecht ist nicht übertragbar.
3. Der Versammlung obliegt insbesondere
a. die Entgegennahme aller Jahresberichte und Jahresabrechnungen,
b. die Entgegennahme des Rechnungsabschlusses der Vereinsjugend,
c. die Entlastung des Vorstands,
d. die Genehmigung des Haushaltsplanes,
e. die Festsetzung des Jahresbeitrages, der Aufnahmeentgelte, Umlagen und sonstiger Zahlungen; eine Umlage darf nur einmal im Geschäftsjahr erhoben werden und das Zweifache
eines Jahresmitgliedsbeitrages des jeweiligen Mitgliedes nicht übersteigen.
f. die Wahl des Vorstands, des Schiedsgerichtes, der Turnierleitung und der zwei Kassenprüfer; sie erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht mehr als ein Zehntel der abgegebenen
Stimmen die geheime Abstimmung verlangt. Gehen mehrere Vorschläge ein, hat eine geheime Abstimmung stattzufinden. Amtszeiten betragen vier Jahre, bei Kassenprüfern zwei
Jahre, und dauern bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Amtsinhabers. Das
aktive Wahlrecht haben aktive stimmberechtigte volljährige Mitglieder, das passive Wahl
recht ebenso, jedoch erst nach einem Jahr Vereinszugehörigkeit. Jüngere aktive stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht zur aktiven Wahl des Jugendwartes. Gewählt werden
im zweijährigen Wechsel zunächst 1. Vorsitzender, Kassierer, 1. Gewässerwart, 1. Sportwart
und 1. Jugendwart, später 2. Vorsitzender, Schriftführer, 2. Gewässerwart, Internetbeauftragter und 2. Sportwart.
g. die Beschlußfassung über Anträge, die mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim
Vorstand eingegangen sein müssen.
h. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszweckes mit einer
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen; der Vorstand ist ermächtigt, aus
vereins- oder steuerrechtlichen Gründen erforderliche redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
i.
die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung. Sie kann bei Gegenstimmen von mindestens fünf Mitgliedern nicht erfolgen. Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt
der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Vereinszweckes verbleibende Ver
mögen fällt an die Stadt Brunsbüttel, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
4. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden übernimmt das nach § 9 Abs. 1 nächstfolgende Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a. aus dem geschäftsführenden Vorstand und
b. aus dem erweiterten Vorstand.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem
Kassenwart.
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem
a. 1. Sportwart,
b. 2. Sportwart,
c. 1. Gewässerwart,
d. 2. Gewässerwart
e. 1. Jugendwart,
f. 2. Jugendwart,
g. Schriftführer
h.Internetbeauftragter.
Der Vorstand insgesamt führt unter Beachtung von Rechts- und Satzungsvorschriften, nach Maßgabe von Beschlüssen und dem Grundsatz sparsamer Haushaltsführung die Vereinsarbeit. Als Vor
stand im Sinne des § 26 BGB vertreten der 1. Vorsitzende, 2 Vorsitzende und Kassierer durch
mindestens zwei Personen gemeinsam den Verein.
4. Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens drei Mal jährlich mit
einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Ein Beschluß kann im
Umlaufverfahren erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
5. Im Falle schwerer Verfehlungen kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes beschließen.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat der Vorstand das Recht der Ergänzung durch Ersatzwahl. Die Amtszeit nach einer Ersatzwahl läuft mit der satzungsgemäßen Neuwahl ab. Jede Ersatzwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
7. Der Vorstand kann bei Bedarf für begrenzte Zeiträume und Aufgaben beratende Ausschüsse
einberufen und sachkundige Personen mit besonderen Aufgaben betrauen.
§ 11 Kassenführung, Kassenrevisoren
1. Der Kassierer ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Zum Abschluß eines jeden
Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
überwacht den gesamten Zahlungsverkehr und die Kassenführung. Er kann jederzeit und unverzüglich die Prüfung der Kasse verlangen.
2. Zur Prüfung des Finanzwesens des Vereins wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
3. Nach der Prüfung legen sie der Mitgliederversammlung einen Bericht vor und stellen im Falle
ordnungsgemäßer Haushaltsführung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
§ 12 Jugendgruppe
Als Jugendliche gelten Mitglieder, die das 12. Lebensjahr erreicht und das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. Jüngere Kinder können sich unter Aufsicht eines volljährigen Mitglieds an
Vereinsgewässern im Fischfang unterweisen lassen. Sinn und Zweck der Jugendarbeit ist, die
Jugendlichen zu waidgerechten Anglern zu erziehen, staatsbürgerlich zu bilden und im jugendpflegerischen Sinn zu betreuen.
§ 13 Fischereiausübung
1. Fischfang in Vereinsgewässern ist Mitgliedern nicht gestattet, die mit der Beitragszahlung mehr
als drei Monate in Verzug sind. Fischereiaufsehern ist zur Kontrolle der Beitragszahlung der
Mitgliedsausweis vorzuzeigen.
2. Hegefischen bedürfen zwingend einer aus drei Mitgliedern bestehenden Turnierleitung. Die
Turnierleitung kann selbst am Hegefischen teilnehmen, muss aber nicht. Ihren Anweisungen ist
Folge zu leisten.
§ 14 Inkrafttreten
• Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit dem
Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Satzungen aufgehoben.
• Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der beschlossenen Satzung Beschlüsse fasse, die mit der Eintragung der Satzung ins Vereinsregister wirksam werden.
