Vereinssatzung & Schiedsgerichtsordnung
A Allgemeines
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Angelverein Brunsbüttel v. 1934 e.V." und ist eine Vereinigung von Anglern.
Er hat seinen Sitz in Brunsbüttel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Meldorf unter der Nummer 559 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Gerichtsstand ist Meldorf.
Der Verein ist politisch, weltanschaulich, religiös und rassistisch neutral.
§2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern.
- Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer.
- Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Fischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
- Aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Tierschutzes.
- Schaffung von Angelmöglichkeiten durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von: Fischgewässern, Booten und den dazugehörenden Anlagen, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe
- Förderung der Vereinsjugend.
- Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Es darf keine Person durch Ausgabe, die den Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Vereinsämter
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr.26a EStG beschließen.
- Sollten die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann unbedingt notwendiges Hilfspersonal für das Büro und die erforderlichen Arbeiten an den Angelgewässern des Vereins bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.
§4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied der Verbandes Deutscher Sportfischer e.V.
B Mitgliedschaft
§5 Mitgliedsarten
- Dem Verein gehören an:
Aktive Mitglieder
Passive Mitglieder
Ehrenmitglieder
- Aktive Mitglieder üben regelmäßig den Fischfang aus oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich am Fischfang oder den jeweiligen Hegefischveranstaltungen zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Geschäftsführenden Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede unbescholtene natürliche Person werde, die das 12. Lebensjahr vollendet hat (vgl. §27). Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. In Dringlichkeitsfällen kann eine Aufnahme durch den ersten Vorsitzenden erfolgen. Sie ist jedoch nur vorläufig bis zum Beschluss der Nächsten Mitgliederversammlung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen und braucht nicht begründet zu werden.
- Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall des Erwerbs seiner Mitgliedschaft die Satzung an.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die fischereilichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Angelgewässer sowie Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Rücksichtnahme und kameradschaftliches Verhalten ist Voraussetzung für jedes Mitglied.
- Die Mietglieder haben mit der Vollendung des 18. Lebensjahres und grundsätzlich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vereinsgebundene Hege/Pflege zu erbringen. Über die Anzahl der zu leistenden Hege/Pflegestunden je Vereinsjahr wird durch einfache Stimmenmehrheit in der Jahreshauptversammlung beschlossen. Nicht geleistete Hege/Pflegestunden sind durch einen Geldbetrag auszugleichen, der spätestens mit dem fälligen Jahresbeitrag zu entrichten ist. Über die Höhe des zu entrichtenden Geldbetrages je zu leistender Hege/Pflegestunde wird ebenfalls im Voraus durch einfache Stimmenmehrheit in der Jahreshauptversammlung beschlossen.
- Es ist nur weidgerechtes Angeln gestattet. Das Fischen mit Speer, Schlingen, explodierenden Stoffen oder betäubenden Stoffen ist untersagt und hat den sofortigen Ausschluss zur Folge. Das Fischen mit Netzen und Reusen ist strengstens untersagt. Zuwiderhandlungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand geahndet
- Flur und Feld sind zu schonen. Der Angelfischer legt Wert auf Naturschönheiten und lehnt jeglichen Vandalismus an Natur, Wild und Vogelwelt ab. Er ist verpflichtet, alles zu schützen, was die Natur verschont. Entgegengesetzt Handelnde sind vom Vorstand zur Rechenschaft zu ziehen. Wildfischer sind zur Anzeige zu bringen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die in der Satzung und in den hierzu erlassenen Ordnungen niedergelegten Grundsätze zu beachten und nach Kräften zu fördern
- das Ansehen des Vereins zu wahren
- bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen
- den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und eventuell beschlossenen außerordentliche Beiträge zu zahlen
- den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschlüsse in allen Vereinsangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zuleisten
- Die Mitglieder haften gegenüber dem Verein für jeden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden.
- Mitglieder haben Änderungen ihrer Daten, insbesondere ihrer Anschrift, dem Verein sofort mitzuteilen.
Ausgenommen von der Regelung gemäß §7 Ziff. 4 sind,
- Frauen.
- Mitglieder, die aufgrund einer nachzuweisenden Invalidität/Behinderung nicht in der Lage sind, die beschlossenen Vereinsverbundenen Hege/Pflege zu erbringen.
- Passive Mitglieder.
§8 Beitrag und Aufnahmegebühr
- Der Beitrag ist jährlich im Voraus spätestens bis zum Beginn der Jahreshauptversammlung zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.
- Mitglieder, die den Beitrag bis zur Jahreshauptversammlung des Vereinsjahres nicht entrichtet haben, werden kostenpflichtig gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mitglieder die nachweisbar unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
§9 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft geht verloren durch: Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt kann nur bis zur Jahreshauptversammlung erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. November des Vorjahres der Geschäftsstelle des Angelvereins Brunsbüttel e. v. mitgeteilt werden. Mit Wirksamwerden des Austritts erlischt die Mietgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits entrichteter Zahlung besteht nicht. Mitgliedsbuch, Fischereischein und sonstige dem Verein gehörenden Unterlagen und Gerätschaften sind bis spätestens zum Austrittstag beim Vorstand/Geschäftsstelle abzugeben.
- Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann die Mitgliedschaft nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel schriftlich mitzuteilen. Ausschließungsgründe sind insbesondere: -Grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
- Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. - Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Mit Wirksamwerden des Ausschlusses und auch des Austritts erlischt die Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits entrichteter Zahlung besteht nicht.
- Sind die Verfehlungen des Mitglieds nicht so schwerwiegend, dass sie einen Ausschluss nach sich ziehen, können auch geringfügigere Sanktionen, wie z.B. ein befristetes Angelverbot in den Vereinsgewässern, seitens des geschäftsführenden Vorstandes beschlossen werden.
- Gegen die Beschlüsse kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen seit der Bekanntgabe Einspruch beim Vereinsschiedsgericht erheben. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.
§10 Ehrungen
- Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um das Angeln können verliehen werden:
- Die Vereinsnadel in Silber für 15. Jahre ununterbrochene Vereinszugehörigkeit.
- Die Vereinsnadel in Gold für 25 Jahre ununterbrochene Vereinszugehörigkeit.
- Die Eigenschaft als Ehrenmitglied nach 50. Jahre ununterbrochene Vereinszugehörigkeit oder besondere Verdienste um den Verein bzw. das Angeln.
- Es wird die Eigenschaft als Ehrenmitglied nach 50. Jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft mit Vollendung des 75. Lebensjahres verliehen.
- Die Ehrungen werden vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen und in der Regel auf der Jahreshauptversammlung vollzogen.
Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte ein vereinsschädigendes Verhalten schuldig gemacht hat.
C Vereinsorgane
§11 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Der Geschäftsführende Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§12 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- Dem 1. Vorsitzende/n
- Dem 2. Vorsitzende/n als dessen Stellvertreter/in
- Dem Kassierer/in.
- Der erweiterte Vorstand besteht neben dem geschäftsführenden Vorstand aus:
- Dem Angelwart/in
- Dem Gewässerwart/in
- Dem Jugendwart/in
- Dem Schriftführer/in
Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung der Geschäftsführung. Er beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes, unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Richtlinie für die gesamte Vereinsführung. Der geschäftsführende Vorstand und auch der erweiterte Vorstand sind bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet sparsam im Rahmen des Haushaltsplans zu wirtschaften. Höhere über den Haushalt hinausgehende Ausgaben sind von der Mitgliederversammlung beschließen zu lassen.
- Mitglieder des Vorstandes werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung in besonderen Wahlgängen gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wenn für ein wählendes Mitglied nur ein Vorschlag eingebracht wird, kann durch Handzeichen gewählt werden. Gehen mehrere Vorschläge ein, so hat eine geheime Wahl stattzufinden. Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Während der Wahl obliegt die Leitung der Versammlung einem Wahlleiter, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Nach Ablauf von 2 Jahren scheidet die Hälfte des Vorstandes aus, und zwar in folgender Aufstellung:
1. Vorsitzender, Kassierer, Jugendleiter.
Nach Ablauf von weiteren 2 Jahren:
2. Vorsitzender, Schriftführer, Gewässerwart ZBV/ Angelwart.
- Sollt ein Vorstandsmitglied aus irgendwelchen Gründen vorzeitig aus dem Vorstand ausscheiden so wird vom Vorstand ein Vertreter kommissarisch bestimmt und zwar bis zur nächstfolgenden Jahreshauptversammlung, auf der eine erneute Wahl stattzufinden hat.
§13 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
- Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB) soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dem 1. Vorsitzenden obliegt intern die Leitung der Geschäftsführung. Er gibt unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Richtlinien für die gesamte Vereinsführung vor.
- Der geschäftsführende Vorstand ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet sparsam im Rahmen des Haushaltsplanes zu wirtschaften. Höhere über den Haushaltsplan hinausgehende Ausgaben sind von der Mitgliederversammlung beschließen zu lassen.
- Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes
Die Einladung zu einer Vorstandssitzung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes unter Angaben schwerwiegender Gründe verlangt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten ein Mitglied mehr als die Hälfte anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung
Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Es finden zwei Mitgliederversammlungen im Jahr statt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder über 18. Jahren, aber nur mit einer Stimme. Wählbar sind alle Mitglieder über 18. Jahren, wenn sie mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins sind. Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist auf alle Fälle beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Einberufungen zu diesen Versammlungen erfolgen schriftlich in Form des Terminplanes für das laufende Jahr. Das Protokoll der jeweiligen Versammlung wird vom Schriftführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet, in der Regel aber immer vom 1. Vorsitzenden.
§16 Vereinsschiedsgericht
Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern. Es besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
- Das Schiedsgericht ist zur Entscheidung berufen über allen Streitigkeiten innerhalb des Vereins an sich und aus dem Verhältnis zu den Mitgliedern.
- Jedes Mitglied unterwirft sich durch seinen Eintritt den Bedingungen der Schiedsgerichtsverordnung des Vereins.
- Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden wegen Besorgnis der Befangenheit, d.h. wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Befangenheit kann nur zu Beginn des Verfahrens geltend gemacht werden. Den Beteiligten ist deshalb die Besetzung des Schiedsgerichts am Anfang des Verfahrens bekannt zu geben.
- Die Mitglieder des Schiedsgerichts üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Teilnahme an Sitzungen außerhalb des Vereinssitzes erhalten sie eine Reisekostenvergütung.
- Das Schiedsgericht kann bei Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden. Den Beteiligten muss immer Gelegenheit gegeben werden, alles ihnen erforderlich Erscheinende den Schiedsrichtern zu unterbreiten. Auf Antrag eines Beteiligten, bei Ausschuss eines Mitgliedes immer, muss eine mündliche, für Vereinsangehörige öffentliche Verhandlung stattfinden, zu der die Beteiligten und Zeugen mit zweiwöchiger Frist zu laden sind. Die Verhandlung findet auch gegen unentschuldigt ausgebliebene oder nicht vertretene Beteiligte statt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts erfolgt nach der absoluten Mehrheit der Stimmen.
§17 Haftung des Vereins
- Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die aus dem Angelbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Angelgewässer, Grundstücken oder Einrichtungen des Vereins entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind.
- Der Verein haftet nicht für Geldbeträge oder Gegenstände, die während des Angelbetriebes oder Veranstaltungen abhanden kommen.
D Ausführungsbestimmung
§18 Satzungsänderung.
Satzungsänderungen können nur auf einer Jahreshauptversammlung vorgenommen werden, Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zugestellt sein. Diese Änderungen sind nur mit Zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gültig.
§19 Fischfang in den Pachtgewässern des Vereins
In den Pachtgewässern des Vereins ist der Fischfang nur mit 3 Handangeln erlaubt. Es dürfen keine Angelgeräte außer Sichtweite unbeaufsichtigt im Wasser ausgelegt sein. Nach Einbruch der Dunkelheit bis zum Tagesanbruch ist der Köderfischfang mit dem Senknetz verboten, auch unter Zuhilfenahme künstlichen Lichts. Mit dem Senknetz dürfen nur Köderfische gefangen werden. Höchstmaße des Senknetzes 1x1m, mit einer Maschenweite von 10x10mm. Angeln und Köderfischsenken zugleich ist verboten. Das Veräußern von Fischen jeglicher Art und Größe aus den Vereins- und Pachtgewässern ist verboten.
§20 Fischfang in den nicht vereinseigenen Gewässern
In sämtlichen nicht vereinseigenen Gewässern sind die Bestimmungen in den von der betreffenden Behörde/Verein herausgegebenen Erlaubnisscheinen unbedingt zu beachten.
§21 Schonzeiten und Mindestmaße
Die Schonzeiten und Mindestmaße entsprechen den Bestimmungen der Fischereiordnung des Landes Schleswig-Holstein, wenn nicht, von örtlicher Notwendigkeit abhängig, für die Vereinsgewässer auf einer Mitgliederversammlung des Vereins andere Beschlüsse gefasst werden. Gefangene Fische, die das Mindestmaß nicht aufweisen, sind nach vorsichtigem Lösen des Hackens unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen, gleichgültig, ob sie lebensfähig erscheinen oder nicht. Dies gilt auch für untermassige, in öffentlichen Gewässern gefangene Fische.
§22 Gewässerpachtung durch Vereinsmitglieder
Steht ein Gewässer im Interessenbereich des Vereins zur Verpachtung an, so darf ein Vereinsmitglied dieses nicht ohne weiteres zu privaten Zwecken pachten sondern muss dem 1. Vorsitzenden von der bevorstehenden Verpachtung in Kenntnis setzen. Dieser wiederum berät mit dem Vorstand darüber, ob der Verein an einer Verpachtung interessiert sein könnte. Ist dieses nicht der Fall, steht dem betreffenden Vereinsmitglied das Gewässer für seine Zwecke zur Verfügung.
§23 Ausweise
Jedes Mitglied hat bei der Ausübung des Fischfanges die erforderlichen Ausweise bei sich zu führen und auf Verlangen den zuständigen Organen zwecks Überprüfung auszuhändigen. Deren Anordnung ist unbedingt Folge zu leisten. Den Fischereiaufseher des Vereins ist ebenfalls der Sportfischerpass zwecks Kontrolle der Beitragszahlungen auszuhändigen. Ist das betreffende Mitglied mit den Beitragszahlungen 3 Monate im Verzug, so hat der Fischfang in den vereinseigenen Gewässern zu unterbleiben, und zwar so lange, bis der rückständige Beitrag entrichtet worden ist. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Fischereiaufseher bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen, muss die Kontrolle seines Angelgerätes auf seinen ordnungsgemäßen Zustand und den getätigten Fang auf sein Mindestmaß dulden.
§24 Hegeveranstaltungen des Vereins
Mitglieder, die an dem vom Verein angesetzten Hegefischen nicht teilnehmen, dürfen den Fischfang zur selben Zeit nicht anderweitig ausüben.
§25 Turnieraufsicht
Die Leitung einer Hegefischveranstaltung auf Vereinsebene obliegt einer Turnierleitung, die aus 3 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder bestehen. Ohne Turnierleitung darf keine Hegefischveranstaltung durchgeführt werden. Mitglieder, die sich nicht an den Bestimmungen der Turnierleitung halten, scheiden sofort von einer weiteren Teilnahme aus. Die Turnierleitung darf selbst an einer Hegefischveranstaltung teilnehmen.
§26 Jugendleitung
Die Leitung der Jugendgruppe obliegt dem Jugendleiter. Seine Pflicht ist, die Jungangler im Sinne des Vereins zu waidgerechten Anglern zu erziehen. Er hat das Recht, den Jugendlichen in der Ausübung des Fischfangs Beschränkungen aufzuerlegen.
§27 Aufnahme von Jugendlichen
Als Jugendliche gelten Mitglieder, die das 12. Lebensjahr erreicht und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendliche, die das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, werden nicht in den Verein aufgenommen. Sie dürfen jedoch unter Aufsicht eines Vereinsmitgliedes, welches das 18. Lebensjahr erreicht hat, im Fischfang am Vereinsgewässern mit einer Handangel unterweisen lassen, damit sie die Gelegenheit erhalten, sich bis zur Aufnahme in den Verein Kenntnisse in der Ausübung des Fischfangs zu erwerben. Zur Aufnahme Jugendlicher bedarf es der schriftlichen Genehmigung eines Elternteils oder dessen gesetzlichen Vertreter. Zuständig für die Aufnahme ist der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt ohne Versammlungsbeschluß, ist aber auf einer solchen den Mitgliedern bekannt zu geben. Bei Austritt eines Jugendlichen ist die Austrittserklärung auch von einem Elternteil oder dessen gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Sie können an den Versammlungen teilnehmen. Bei der Wahl des Jugendwarts haben jugendliche Mitbestimmungsrecht.
§28 Beitrag für Jugendliche
Der Beitrag für Jugendliche wird durch Vorstandsbeschluß festgesetzt und ist nach Möglichkeit niedriger zu halten. Der Beitrag ist dem Kassierer jährlich im Voraus zu entrichten. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
§29 Kassenprüfung
Zur jährlichen Prüfung der Kassenverwaltung und des Jahresabschlusses bestellt die Mitgliederversammlung zwei Prüfer, die kein Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis der Prüfung der Hauptversammlung vorzulegen.
E Schlussbestimmungen
§30 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Sie kann nicht erfolgen, wenn noch 5 Mitglieder für den Bestand sind. Die Einladung zu einer solchen Versammlung muss spätestens 8 Tage vorher sämtlichen Stimmberechtigten durch eingeschriebenen Brief zugehen. Es muss in der Einladung ausdrücklich auf den Zweck der Auflösung und die dazu erforderliche Mehrheit und die Folge des Nichterscheinens hingewiesen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Brunsbüttel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Soweit es aus Einlagen der Mitglieder (Darlehen, Anteilsscheine, etc.) besteht, kann es in Höhe der Einlagen zurückgezahlt werden.
§31 Inkrafttreten der Satzung
- Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle Früheren Satzungen aufgehoben.
- Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung ins Vereinsregister wirksam werden.